AGB (Stand 08/2019)

 §1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Baustoffhandel Landsberg H. Rieth GmbH (nachfolgend: Verkäufer) sind Bestandteil aller gegenwärtiger und zukünftiger Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers.

(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Vereinbarungen oder Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Im anderen Falle wird diesen im Voraus für alle anderen zukünftigen Geschäfte ausdrücklich widersprochen.

(3) Verbraucher i. S. dieser AGB sind natürliche Personen, mit welchen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(4) Unternehmer i. S. dieser AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit welchen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(5) Käufer i.S. dieser AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§2 Angebote, Lieferfristen

(1) Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

(2) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Verkäufer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder in Textform oder konkludent durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(3) Lieferfristen und Vertragsabschlüsse gelten vorbehaltlich richtiger sowie rechtzeitiger Selbstbelieferung des Verkäufers durch Zulieferer.

(4) Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich zusagt.

(5) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.

(6) Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmendes für den Käufer Zumutbaren vorbehalten. 

§3 Erfüllungsort, Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

(1) Für Lieferungen des Verkäufers ist die Verladestelle Erfüllungsort; bei Anlieferung trägt der Käuferdas Belade-, Transport- und Entladerisiko. Lieferung erfolgt an die befahrbare Stelle; bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Kosten. Bei Zufuhr werden Frachtkosten in Höhe des jeweils gültigen Satzes in Rechnung gestellt.

(2) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Käufers die befahrene Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Soweit nichts anderes vereinbart wird, trägt der Käufer die Kosten der Entladung der Ware. Wird die Ware nicht unverzüglich durch den Käufer entladen, trägt dieser den durch Wartezeiten verursachten Mehraufwand bzw. Schaden. Eine Entladung durch den am Lieferfahrzeug angebrachten Kran erfolgt auf Wunsch und auf Kosten des Käufers.

(3) Die zur Lagerung oder zum Transport eingesetzten Lademittel (Europaletten, Gitterboxen o.ä.) werden mit der Ware an den Käufer verkauft und zu marktüblichen Preisen berechnet. Der Verkäufer nimmt die verkauften Lademittel unter Abzug von pauschalen Logistik- und Abnutzungskosten gemäß der Preisliste des Verkäufers zum Verkaufspreis zurück. Die jeweilige Höhe ist in den Geschäftsräumen des Verkäufers ausgehängt. 

(4) Warenrückgaben sind nur nach vorheriger Vereinbarung bei Lagerwaren in einwandfreiem Zustand und in Originalverpackung zulässig. Sie werden unter Abzug eines pauschalen Kostenanteils gutgeschrieben.

(5) Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen usw. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

(6) Im Falle des Leistungsverzugs des Verkäufers oder der von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadensersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

(7) Bei einem Verkauf ab Lager des Verkäufers platziert der Verkäufer die Ware auf dem Fahrzeug des Abholers nach Weisung des Fahrpersonals. Die beförderungs- und betriebssichere Verladung nach dem jeweils geltenden Stand der Ladungssicherungstechnik erfolgt durch den Abholer, der entsprechend geschultes Fahrpersonal einsetzt und die erforderlichen Ladungssicherungshilfsmittel stellt. Eine Kontrolle der vom Fahrpersonal durchgeführten Ladungssicherungsmaßnahmen durch den Verkäufer erfolgt nicht. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die auf ungenügende Ladungssicherung zurückgehen.

§4 Zahlung 

(1) Bei Barkauf ist der Kaufpreis sofort bei Empfang der Ware ohne Abzug zahlbar.

(2) Zielverkauf bedarf der Vereinbarung. Rechnungen sind grundsätzlich 8 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung ohne Abzug fällig. § 454 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) findet keine Anwendung.

(3) Skontogewährung bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass das Konto des Käufers sonst keine fälligen Rechnungsbeträge aufweist. Die Höhe des skontierfähigen Betrags wird in jeder Rechnung entsprechend gekennzeichnet.

(4) Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt zahlungshalber und bedarf der Zustimmung des Verkäufers; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, vom Unternehmer vom Fälligkeitstage an und vom Verbraucher ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 7% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB, jeweils zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

(6) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherungsleistung zu verlangen.

(7) Rechnungen des Verkäufers gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. Der Verkäufer wird den Käufer mit jeder Rechnung hierüber unterrichten.

(8) Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese vom Verkäufer anerkannt und zur Zahlung fällig oder rechtskräftig festgestellt sind.

§5 Gewährleistung 

(1) Für Unternehmer gilt: Erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind dem Verkäufer unverzüglich nach Empfang und vor der Weiterverarbeitung der Ware in Textform anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, Aufwendungsersatz und Rückgriffsansprüchen ausgeschlossen. Handelsüblicher Bruch und Schwund gelten nicht als Sachmangel und können daher nicht beanstandet werden. Die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge liegt beim Unternehmer. §377 ff HGB gelten als vereinbart. Der Verkäufer leistet für Mängel der Ware zunächst Gewähr durch Nacherfüllung (nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung). Aufwendungsersatz- und Rückgriffsansprüche nach §§ 439 Abs. 2, 3 und 445a Abs. 1 BGB sind ausdrücklich ausgeschlossen.

 (2) Für Verbraucher gilt: Der Verkäufer muss innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel in Textform unterrichtet werden. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Verbraucher. Wurde er durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei fristgerechter, berechtigter Rüge mangelhafter Ware stehen dem Verbraucher unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verkäufer die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

(5) Zugesicherte Eigenschaften sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung durch den Verkäufer, es sei denn, dass eine Zusicherung ausdrücklich vereinbart wurde. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

(6) Schadensersatzansprüche des Käufers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller im Rahmen der Geschäftsverbindung bereits bestehender Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. 

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware nach Androhung zu verlangen. Der Käufer willigt in die Besitznahme der Vorbehaltsware durch den Verkäufer ein. 

(3) Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und Auftrag des Verkäufers, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer nimmt die Eigentumsübertragung an. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. § 6 Ziff. 1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt. 

(5) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. § 6 Ziff. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. § 6 Ziff. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von § 6 Ziff. 4, 5 und 6 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Einen Besitzwechsel der Ware hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen.

(8) Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß § 6 Ziff. 4, 5 und 6 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(9) Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 I Ziff.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

§ 7 Kreditwürdigkeit / Zahlungsfähigkeit des Käufers

(1) Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Käufer bei Vertragsabschluss zahlungsunfähig oder kreditunwürdig war oder nach Vertragsabschluss geworden ist, ist der Verkäufer berechtigt, seine Leistung solange zu verweigern, bis der Käufer die geschuldete Gegenleistung erbracht bzw. für diese Sicherheit durch Bürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes geleistet hat. Kommt der Käufer einer entsprechenden Aufforderung zur Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so hat der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. den Vertrag zu kündigen, auch wenn die Gegenleistung noch nicht fällig ist.

(2) Kreditunwürdigkeit liegt insbesondere vor, wenn fällige Forderungen nicht bezahlt sind oder eine entsprechende Auskunft einer Bank, eines Kreditversicherers oder einer Auskunftei vorliegt

§ 8 Haftungsausschluss

(1) Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet der Verkäufer nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Dies gilt auch für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. 

(2) Gegenüber Unternehmen haftet der Verkäufer bei der Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 9 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag

(3) Ist der Käufer Kaufmann, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand.