Kundenkonto

Antrag downloaden, ausfüllen und an uns zurückschicken…

Sie würden sich gerne ein persönliches Kundenkonto bei uns einrichten? Dann füllen Sie einfach den Antrag aus und lassen uns diesen per Mail oder Post zukommen. Selbstverständlich können Sie den ausgefüllten Antrag auch bei Ihrem nächsten Besuch bei uns persönlich vorbeibringen oder auch vor Ort ausfüllen. 

Bitte beachten Sie: Sollen wir offene Rechnungen von Ihrem Bankkonto abbuchen, benötigen wir auch die ausgefüllten SEPA-Unterlagen von Ihnen.

Einer erfolgreichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit steht dann nichts mehr im Wege – wir freuen uns, wenn wir Sie bald als neuen Kunden bei uns begrüßen dürfen!

 

Antrag gewerbliche Kunden

 

 

SEPA B2B (Gewerbe)

 

 

AGB

 

 

Antrag private Kunden

 

 

SEPA Core (privat)

 

 

Service- & Logistikpreise

 

E-Rechnungspflicht FAQ

Wie lauten die aktuellen Regelungen zum Empfang und Versand für elektronische Rechnungen im B2B-Bereich?
Seit dem 1. Januar 2025 müssen inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können, wenn sie Leistungen von anderen inländischen Unternehmern beziehen. Das gilt unabhängig von Größe, Rechtsform oder Umsatz, also auch für Soloselbstständige, Kleinstunternehmen und Kleinunternehmer.

Ab 1. Januar 2027: Die Versandpflicht gilt für Unternehmen, deren Vorjahresumsatz mehr als 800.000 Euro betrug.

Ab 1. Januar 2028: Die Versandpflicht gilt ausnahmslos für alle Unternehmen im B2B-Bereich (mit Ausnahme von Kleinunternehmern nach § 19 UStG).

Gilt die Empfangspflicht auch für Soloselbstständige und Kleinunternehmer?
Ja. Die Empfangspflicht gilt auch für Soloselbstständige, Kleinstunternehmen und Kleinunternehmer. Entscheidend ist, dass eine unternehmerische Tätigkeit im umsatzsteuerlichen Sinn ausgeübt wird.

Auch wer nur nebenberuflich selbstständig tätig ist, sollte daher sicherstellen, dass E-Rechnungen empfangen, lesbar gemacht, geprüft und ordnungsgemäß aufbewahrt werden können.

Was ist eine „echte“ E-Rechnung? Reicht ein PDF noch aus?

Nein. Eine E-Rechnung ist seit 2025 nur eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und elektronisch verarbeitet werden kann.

Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung mehr. Es gilt als sogenannte sonstige Rechnung. Gleiches gilt zum Beispiel für Papierrechnungen oder Bilddateien.

In welchem Format erhalte ich meine E-Rechnung?
Wir versenden die E-Rechnung im hybriden ZUGferd-Format. Eine ZUGFeRD-Rechnung kombiniert eine für den Menschen lesbare PDF-Datei mit einer unsichtbar eingebetteten XML-Datei, die strukturierte Rechnungsdaten enthält.
Brauche ich für den Empfang von E-Rechnungen eine spezielle Software?
Für den reinen Empfang reicht grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach aus. Unternehmen müssen aber in der Lage sein, die E-Rechnung lesbar zu machen, zu prüfen und ordnungsgemäß aufzubewahren.

In der Praxis kann eine geeignete Software sinnvoll sein, vor allem wenn regelmäßig E-Rechnungen eingehen oder Rechnungen automatisiert verarbeitet werden sollen.

Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?
Für umsatzsteuerliche Zwecke muss ein Unternehmer ein Doppel jeder ein- und ausgehenden Rechnung acht Jahre aufbewahren. Bei E-Rechnungen muss zumindest der strukturierte Teil der Rechnung so gespeichert werden, dass er unversehrt in ursprünglicher Form vorliegt.

Eine reine PDF-Ansicht, ein Ausdruck oder ein Screenshot genügt für die Aufbewahrung der E-Rechnung nicht.